Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bestellen:
Sie können per Telefon, Fax oder e-Mail bestellen. Ihre Bestellung führen wir gemäß unseren, zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils aktuellen, nachfolgend aufgeführten AGB durch. Der Besteller versichert, unsere AGB zu Kenntnis genommen zu haben.

Vertragsabschluss:
Unsere Homepage dient zu Ihrer Information. Wir haben diese Seiten mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt, jedoch behalten wir uns Irrtümer vor und garantieren nicht für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Der Kaufvertrag über die ausgewählten Produkte ist ab Annahme bzw. mit Absenden Ihrer Bestellung gültig. Um Irrtümer auszuschließen, bitten wir Sie, nicht nur Bestellnummer, sondern auch ISBN, Autor und Titel mit anzugeben, sowie bei Auftragsbestätigung die Angaben auf eventuelle Abweichungen zu prüfen und uns diese unverzüglich mitzuteilen. Falls eine Abweichung zwischen Bestellung und Bestätigung erkannt wird, jedoch die Ware schon auf den Weg gebracht wurde, bitten wir Sie, die Sendung bis zur Rücknahme ungeöffnet und unversehrt zu halten, damit eine Verschlechterung oder Wertminderung der Lieferung und der enthaltenen Waren durch Sie ausgeschlossen werden kann. Die Kosten der Rücknahme erfolgt zu unseren Lasten, soweit Sie die Abweichungen nicht vor der Auslieferung erkennen und uns rechtzeitig mitteilen konnten. Widerrufsrecht:

Sie haben nach dem Fernabsatzgesetz (s.u.) das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 30 Tagen ohne weitere Begründung zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Falls Sie die überlassenen Waren bis zur Ausübung Ihres Widerrufs benutzen oder eingeschweißte Waren öffnen, können Sie den Kaufvertrag nur innerhalb 14 Tagen widerrufen.

Die mit der Nutzung in Verbindung stehende Verschlechterung der Ware, der Verlust oder anderweitige Unmöglichkeiten haben Sie zu vertreten. Wir behalten uns vor, die Wertminderung oder den Wert der Warennutzung zu berechnen. Den Widerruf richten Sie bitte schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger, per e-Mail oder durch die einfache Rücksendung an folgende Adresse:

MANA VERLAG
Hartmut Jäcksch
Eichhorster Weg 80, Haus C
13435 Berlin
Tel: 030 – 40 30 3805
Fax: 030 – 40 37 5995
e-Mail: info@mana-verlag.de


Der fristgemäße Widerruf entbindet Sie von dem mit uns geschlossenen Kaufvertrag. Sie sind zur Rücksendung der Lieferung verpflichtet. Der schon gezahlte Kaufpreis wird Ihnen zurückerstattet. Die Kosten der Rücksendung gehen zu unseren Lasten, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Wenn der Widerruf einen Warenwert von nicht mehr als 40 EUR betrifft, so sind die Kosten der Rücksendung von Ihnen zu tragen. Wenn der Widerruf Waren mit einem höheren Wert betrifft, tragen wir die Kosten für die Rücksendung, sofern der Widerruf innerhalb 14 Tage ab Erhalt abgesendet wurde.

Verpflichtung der Buchpreisbindung:
Buchpreise unterliegen der Buchpreisbindung. Ausgewiesene Ladenpreise sind daher nicht verhandelbar. Falls auf unseren Seiten irrtümlich ein falscher Preis angegeben ist, gilt der für Deutschland gebundene Ladenpreis. Wenn der von uns angegebene Preis höher liegt, berechnen wir ohne weitere Erklärung den niedrigeren gebundenen Preis. Wenn der von uns angegebene Preis niedriger ist, werden wir zurückfragen, ob Sie das Produkt zu dem höheren gebundenen Ladenpreis dennoch haben möchten und erwarten vor Lieferung Ihre Bestätigung.

Haftung und Mängelexemplare:
Waren mit belegbaren Mängeln nehmen wir ohne Weiteres im Austausch zurück. Falls wir Ihnen in angemessener Zeit keinen Ersatz beschaffen können, bieten wir Ihnen an, den Kaufvertrag rückgängig zu machen bzw. den Kaufpreis nachträglich herabzusetzen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.

Preisänderungen:
Preisänderungen sind dem Verlag vorbehalten. Falls ein Buchpreis nach oben korrigiert werden muss, werden wir Sie vor Auslieferung informieren und Ihr Einverständnis abwarten.

Berlin, Jan. 2007


Relevant für den Handel im Internet ist der Paragraph 312 im Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

   

Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)

   

   

Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)

   

   

Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)

   

   

Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312f)

   

§ 312b
Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

1.

über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),

2.

über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),

3.

über Versicherungen sowie deren Vermittlung,

4.

über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

5.

über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

6.

über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

7.

die geschlossen werden

a)

unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

b)

mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.

(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.

§ 312c
Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

1.

bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;

2.

bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.

Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

1.

bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,

2.

bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1.

zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2.

zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3.

zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4.

zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,

5.

die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder

6.

die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

§ 312e
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.

angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

2.

die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

3.

den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

4.

die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.

§ 312f
Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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