Relevant für den Handel im Internet ist der Paragraph 312 im Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
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Buch 2 - Recht
der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
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Abschnitt 3 -
Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)
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Titel 1 -
Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)
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Untertitel 2 -
Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312f)
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§ 312b
Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind
Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne
des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang
mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen,
Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über
Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
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1.
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über Fernunterricht
(§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
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2.
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über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
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3.
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über
Versicherungen sowie deren Vermittlung,
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4.
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über die
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung,
Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
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5.
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über die
Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen
des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und
regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
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6.
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über die
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der
Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu
erbringen,
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7.
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die geschlossen
werden
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a)
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unter
Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
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b)
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mit Betreibern
von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
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(4) Bei Vertragsverhältnissen,
die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden
Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen
Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die
Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung.
Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen,
gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den
ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art
mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe
im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften
zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
§ 312c
Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und
verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur
Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer
hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den
geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs
ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in
dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform
mitzuteilen, und zwar
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1.
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bei
Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter
Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die
Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach
Abschluss des Fernabsatzvertrags;
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2.
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bei sonstigen
Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur
vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung
an den Verbraucher.
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Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2
ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet
werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen
vorbringen kann.
(3) Bei Finanzdienstleistungen
kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer
verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen
bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei
einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren
ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der
Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs
der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des
Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt
bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
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1.
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bei einer
Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen
Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein
Widerrufsrecht ausgeübt hat,
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2.
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bei einer
sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
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(4) Das Widerrufsrecht besteht,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
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1.
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zur Lieferung
von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf
die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell
verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
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2.
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zur Lieferung
von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
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3.
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zur Lieferung
von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
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4.
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zur Erbringung
von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
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5.
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die in der Form
von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
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6.
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die die
Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum
Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt,
auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der
Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten
oder Geldmarktinstrumenten.
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(5) Das Widerrufsrecht besteht
ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf
Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs-
oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht. Bei
solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz
für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese
Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat,
dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung
beginnt.
§ 312e
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer
zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag
im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
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1.
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angemessene,
wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit
deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und
berichtigen kann,
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2.
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die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
verständlich mitzuteilen,
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3.
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den Zugang von
dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
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4.
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die Möglichkeit
zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger
Form zu speichern.
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Bestellung und
Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die
Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen
können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle
Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet
keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind,
etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht
dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die
Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312f
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses
Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des
Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels
finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.